Einführung in den BGB AT
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Der BGB Allgemeiner Teil ist unser Einstieg aber zuvor müssen wir uns mit einigen Grundstrukturen auseinandersetzen, die für das Verständnis des gesamten BGB von entscheidender Bedeutung sind, z.B. das
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Trennungsprinzip: Das Trennungsprinzip besagt, daß es ein Verpflichtungs- und ein Verfügungsgeschäft gibt.
Im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts versprechen sich die Parteien, Leistungen zu erbringen.
Im Rahmen des Verfügungsgeschäfts, werden die Leistungen tatsächlich erbracht.
Beide Rechtsgeschäfte sind streng voneinander getrennt.
Trennungs- und Abstraktionsprinzip II
Während der Inhalt des Verpflichtungsgeschäftes bzgl. der zu erfüllenden Pflichten, der Nichterfüllung der Pflichten und der Abwicklung des Vertrages Regelungen enthalten kann, erschöpft sich der Inhalt des Verfügungsgeschäftes in der Herbeiführung der Rechtsänderung.
Nur bei Verpflichtungsgeschäften stellt sich die Frage, welche Folgen eintreten, wenn die Verpflichtung nicht erfüllt wird, ob eine Partei sich vom Vertrag lösen kann, auch wenn die andere vertragsgetreu ist.
Abstraktionsprinzip: Das Abstraktionsprinzip baut auf dem Trennungsprinzip auf.
Die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes berührt nicht die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts. Abstraktionsprinzip Auch wenn das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist, bleibt die durch das Verfügungsgeschäft ausgelöste Rechtsfolge bestehen. Das ergibt sich aus § 812 BGB.
Der rechtliche Anspruch
Das System der Ansprüche:
Anspruch ist das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können. (§ 194)
Grundsatz: immer kontrollieren: WER WILL VON WEM WAS WORAUS?
System der Ansprüche
Primäransprüche, z.B. Kaufpreiszahlung oder Lieferung des Kaufgegenstandes Sekundäransprüche, z.B. Minderung / Schadensersatz
Anspruch entstanden? (wirksamer Vertragsschluß) dagegegen können rechthindernde Einwendungen sprechen: §§ 116, 117, 134, 138
Anspruchuntergegangen? aufgrund von rechtsvernichtenden Einwendungen (Anfechtung, Rücktritt, Kündigung)
Anspruch durchsetzbar? aufgrund rechtshemmender Einwendungen, insbesondere Verjährung
Gutachtenstil
Gutachtenstil: Man arbeitet sich an das Ergebnis der Fallprüfung heran und erläutert die genaue Vorgehensweise.