Minderjährigenrecht
Einführung Minderjährigenrecht
Die wesentlichen Regelungen zum sogenannten "Minderjährigenrecht" finden sich unter §§ 104 ff. BGB. § 104 Nr. 1 regelt, daß derjenige, der das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genauso geschäftsfunfähig ist, wie jemand der eine Störung der Geistestätigkeit gemäß § 104 Nr. 2 hat. Wenn also ein sechsjähriger im Rechtsverkehr unterwegs ist, sind alle von ihm abgegebenen Willenserklärungen nichtig gemäß § 105 Abs. 1 BGB. Somit stellt die Geschäftsunfähigkeit eine anspruchshindernde Einwendung dar, die den jeweiligen Anspruch gar nicht erst entstehen läßt. Die häufige Annahme, daß ein von einem Kind unter 7 Jahren abgegebene Willenserklärung von den Eltern genehmigt werden könne oder das Kind derartige Verträge wirksam abschließen könne, solange ein schmales Taschengeld verwendet wird, ist falsch. Die Möglichkeit einer Einwilligung oder Genehmigung einer derartigen Willenserklärung besteht nicht.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Die nächste Regelung, die Sie sich anschauen sollten, ist die des § 106 BGB. Dort ist die beschränkte Geschäftsfähigkeit geregelt. Wer also das siebte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat ist beschränkt geschäftsfähig. Was das heißt steht in den nachfolgenden Regelungen der §§ 107-113. Im Gegensatz zu den Geschäftsunfähigen können die beschränkt geschäftsfähigen Personen Rechtsgeschäfte dann rechtswirksam abschließen, wenn sie rechtlich vorteilhaft für sie sind (z.B. reine Schenkungen) oder vorher (§ 107) die Einwilligung der Eltern für das Rechtsgeschäft erhalten hatten. Fehlte die Einwilligung, d.h. wurde das Rechtgeschäft zwar abgeschlossen aber ohne die vorherige Einwilligung der Eltern, können die Eltern das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen (§ 108). Während der Phase zwischen Abschluss des Rechtsgeschäfts durch den beschränkt Geschäftsfähigen und der Genehmigung seiner Eltern, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und kann unter den Voraussetzungen des § 109 BGB durch den anderen Vertragspartner widerrufen werden.
Taschengeldregel
Der sogenannte Taschengeldparagraph des § 110 BGB ist am Ende nichts anderes als eine Unterform der Einwilligung nach § 107 BGB. Im Rahmen seines Taschengeldes kann der beschränkt Geschäftsfähige nämlich Rechtsgeschäfte so wirksam abschließen, als wenn er vorher zu jedem einzelnen Rechtsgeschäft die Einwilligung seiner Eltern eingeholt hätte.
Weitere Regelungen des Minderjährigenrechs
Nach § 111 BGB bedarf der Minderjährige bei allen einseitigen Rechtsgeschäften die vorherige Einwilligung der Eltern. Hier gibt es keine schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfte und keine Nachgenehmigungsmöglichkeit. In den Grenzen des § 112 BGB kann der Minderjährige nach vorheriger Ermächtigung durch die Eltern ein Erwerbsgeschäft ausführen. Gleiches gilt für Dienst- und Arbeitsverhältnisse nach § 113 BGB.