Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Innen- und Außenvollmacht
Es gibt Fälle, in denen der Vertreter, tatsächlich keine Vollmacht hatte, der Vertretene aber dennoch an eine Erklärung durch den vermeintlichen Vertreter. Dies sind die Konstellationen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht.
Was ist eine Duldungs- und eine Anscheinsvollmacht
Bei der Duldungsvollmacht, wusste der Vertretene davon, dass der Vertreter für ihn Erklärungen abgibt und hat dies – aus welchen Gründen auch immer, geduldet. Bei der Anscheinsvollmacht, wußte der Vertretene zwar nichts von dem Verhalten des Vertreters, hätte aber zumindest Kenntnis haben können. Bei der bewußten Duldung des Handelns des Vertreters durch den Vertretenen nimmt die Rechtsprechung und Literatur eine wirksame Stellvertretung an. Der Vertretene wird also aus dem Verhalten des Vertreters verpflichtet. Bei der Anscheinsvollmacht muß der Vertretene zumindest den vom Vertreter gesetzten Rechtsschein zurechenbar veranlaßt haben und der Vertragspartner muß gutgläubig gewesen sein.