Das Recht der Stellvertretung
Recht der Stellvertretung
Das Recht der Stellvertretung findet sich unter den §§ 164 ff. BGB. Dieses Rechtsgebiet ist von entscheidender Bedeutung für das Verständnis der rechtlichen Vertretung durch Dritte. Eine rechtlich wirksame Stellvertretung liegt grundsätzlich vor, wenn jemand eine
1. eigene Erklärung
2. im fremden Namen
3. mit Vertretungsmacht
abgibt. Diese Merkmale sind in jedem Fall zu prüfen, wenn im Sachverhalt eines juristischen Falles oder in der Praxis eine dritte Person auftritt, die vorgibt, für jemanden anders zu handeln. Wenden wir uns jetzt den drei einzelnen Merkmalen der Stellvertretung zu.
Eigene Willenserklärung
Der Stellvertreter, der wirksam jemanden anders vertreten, d.h. auch rechtlich verpflichten will bzw soll, muß eine eigene Willenserklärung abgeben. Überbringt der Stellvertreter hingegen nur eine fremde Erklärung, sagt er also "Ich soll Ihnen mitteilen / Ich soll Ihnen von Hern X ausrichten, dass / Ich überbringe eine Nachricht von.." wird er nur als Bote, nicht aber als Stellvertreter tätig. Der Bote überbringt eine fremde Erklärung, während der Stellvertrer eine eigene Willenserklärung formuliert.
Im fremden Namen
Die eigene Willenserklärung muss im fremden Namen abgegeben worden sein. Der Stellvertreter muss daher zum Ausdruck bringen, dass er keine Willenserklärung für sich, sondern für jemanden anders abgeben wll. Dies kann in der Schriftkommunikation durch einen Zusatz, wie z.B. "i.V. oder i.A." geschehen. In der mündlichen Kommunikation muß der Vertreter in irgendeiner Form zum Ausdruck geben, dass er nicht für sich, sondern für jemanden anders handelt. Macht er dies nicht, liegt in der Regel keine wirksame Stellvertretung vor: der "Vertreter" handelt in diese Fällen für sich selbst. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, in denen man trotz mangelnder Offenlegung der Tätigkeit im fremden Namen, doch eine wirksame Stellvertretung annimmt. Lesen Sie hierzu "Ausnahmen vom Offenkundigkeitsgrundsatz"
Mit Vertretungsmacht
Wenn feststeht, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung im fremden Namen (respektive der Ausnahmen vom Offenkundigkeitsgrundsatz) abgegeben hat, schließt sich das dritte entscheidende Prüfungsmerkmal an. Nun ist nämlich der Frage nachzugehen, ob der Vertreter überhaupt Vertretungsmacht hatte. Die Vertretungsmacht kann sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus Vertrag ergeben. Näheres zur Vertretungsmacht, lesen Sie bitte auf der Unterseite zur "Vollmacht".