Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Innen- und Außenvollmacht
Die vertragliche Bevollmächtigung erfolgt durch Erteilung einer Vollmacht im Wege eines einseitigen Rechtsgeschäfts. Die entsprechende Regelung findet sich unter § 167 BGB. Man unterscheidet zwischen einer Innen- und einer Außenvollmacht. Während die Innenvollmacht gegenüber dem Vertreter erklärt wird, erfolgt die Erteilung bei der Außenvollmacht gegenüber dem Dritten, dem Geschäftspartner. Die Vollmacht selbst kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Vorstellbar ist eine Vollmacht für eine bestimmte Rechtshandlung, eine generelle Vollmacht oder auch eine Gattungsvollmacht. Darüber hinaus gibt es Vollmachtsformen nach dem Handelsgesetzbuch, z.B. die Prokura nach § 49ff. HGB oder die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB.
Erteilung der Vollmacht und Form
Die Erteilung der Vollmacht ist im Übrigen grundsätzlich formlos möglich. Es ist daher auch keine Schriftform erforderlich. Andererseits empfiehlt sich zum Nachweis des Bestehens einer Vollmacht stets eine schriftliche Vollmacht zu erteilen bzw. anzufordern. In einigen Fällen unterliegt jedoch die Vollmacht der Form. Dies gilt dann, wenn die Parteien eine bestimmte Form vorgesehen haben, oder wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies ist beispielsweise nach § 2 Abs. 2 GmbHG erforderlich. Darüber hinaus nimmt man auch eine Formbedürftigkeit der Vollmacht an, wenn diese unwiderruflich und das Grundgeschäft formbedürftig ist, z.B. bei der unwiderruflichen Vollmacht zum Grundstückskauf.
Vollmacht und Kausalgeschäft
Der Vollmacht selbst liegt im Regelfall noch ein Kausalgeschäft zugrunde, sozusagen die Basis für die Vollmachtserteilung. Bei Angestellten , denen man eine Vollmacht erteilt, ist dies regelmäßig der Arbeitsvertrag. In anderen Situationen liegt ein Auftragsvertrag gemäß § 662 BGB vor. Theoretisch ist aber auch eine isolierte Vollmacht ohne jegliches Kausalgeschäft denkbar. Ist das Kausalgeschäft unwirksam hat das im Übrigen keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Vollmacht. Die Vollmacht bleibt in solchen Fällen wirksam. Ist die Vollmacht durch das Kausalgeschäft begrenzt, z.B. nur für Geschäfte bis EUR 10.000,00 und schließt der Vertreter nunmehr im Namen des Vertretenen einen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von EUR 15.000,00 ab, hat er ohne Vertretungsmacht gehandelt. Erlöschen der Vollmacht\f0Die Volmacht erlischt, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft erlischt, § 168 S. 1 BGB oder die Vollmacht einseitig widerrufen wird, § 168 S. 2 BGB oder die Vollmacht angefochten wurde. Lesen Sie weiter über die "Duldungs- und Anscheinsvollmacht"