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Vertragsschluß, Willenserklärungen etc.

Vertragsschluß im Sinne des BGB

Als juristischer Laie stellt man sich den Vertragsschluß meist recht einfach vor. Vielfach denkt man an ein Dokument, auf dem beide Parteien unterschreiben, eben ein Vertrag. Aus juristischer Sicht liegen die Dinge nicht ganz so einfach. Warum komplizierter machen, als notwendig? Tatsächlich macht es Sinn, den Vertragsschluß sich etwas genauer zu betrachten, um die verschiedenen Möglichkeiten zum Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts insbesondere hinsichtlich der Konsequenzen beurteilen zu können. Also von vorne: wußten Sie, daß zwischen Ihnen und dem Bäcker beim Brötchenkauf, drei Rechtsgeschäfte bzw. sechs Willenserklärungen abgegeben werden?

Drei Rechtsgeschäfte und sechs Willenserklärungen?

Ja, es stimmt. Auch bei einem einfachen Brötchenkauf werden drei Rechtsgeschäfte und sechs Willenserklärungen abgeschlossen bzw. ausgetauscht. Wie kann das sein? Fangen wir an, uns den Brötchenkauf einmal im Einzelnen anzuschauen: Sie begeben sich in den Laden des Bäckers und sagen "2 Brötchen, bitte". Diese Äußerung ist bereits als die erste Willenserklärung anzusehen und zwar eine Willenserklärung im ersten Rechtsgeschäft, dem sogenannten Verpflichtungsgeschäft. Im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts verpflichten sich die Parteien zur Erfüllung eines Vertrages. Vorliegend handelt es sich um einen Kaufvertrag. Diese erste Willenserklärung "2 Brötchen, bitte" nennt sich "Angebot".

Angebot und Annahme

OK, jetzt haben wir bereits eine von sechs Willenserklärungen gesehen: das Angebot. Jetzt kommt es darauf an, wie gesprächig unser(e) Bäckereifachverkäufer(in) ist. Möglicherweise wird er/sie sagen "Gerne". Und da haben wir sie, die zweite Willenserklärung, namens "Annahme". Handelt es sich - wie häufig - eher um einen schweigsamen Verkäufer, der nicht sagen kann oder will, sehen die Juristen hier dennoch eine Willenserklärung und zwar durch konkludentes bzw. schlüssiges Verhalten. Der Verkäufer hat zwar nichts gesagt, aber nachdem er Ihr Angebot "2 Brötchen, bitte" gehört hat, dreht er sich um und öffnet eine Tüte, um das Brötchen hineinzuwerfen. Nunmehr haben wir im Normalfall (Juristen kennen natürlich eine ganze Reihe an Abweichungen vom Normalfall) zwei Willenserklärungen. Da diese Willenserklärungen auch übereinstimmen, kommt somit ein zweiseitges Rechtsgeschäft, ein Kaufvertrag zustande. Der Kaufvertragsabschluß ergibt sich aus § 433 Abs. 1 BGB:

Abgabe und Zugang

Und da kommen wir dann auch nochmal zur wichtigen Definition: ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (wie auch der Kaufvertrag) besteht aus zwei übereinstimmenden, aufeinander bezogenen Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Zu den Besonderheiten und Abweichungen von dieser Normalfallbetrachtung kommen wir später. Jetzt geht es erst einmal wieder zurück zum Bäcker. Um einen wirksamen Kaufvertrag abzuschließen, müssen die beiden Willenserklärungen auch abgegeben werden und zugehen (Abgabe und Zugang). Dies ist beim Bäcker kein Problem, da Sie die Brötchenbestellung in Anwesenheit des Verkäfers abgegeben haben und (nahezu) im selben Augenblick der Verkäufer die Erklärung auch gehört hat, so daß sie zugegangen ist.

2 von 6 Willenserklärungen: Verpflichtungsgeschäft

Wieder zurück zum Bäcker. Jetzt werden Sie sich vielleicht fragen: Wieso? Wir haben doch offenbar schon den Kaufvertrag geschlossen, ich nehme meine Brötchen, zahle und gehe. NEIN! Zumindest nicht bei juristischer Betrachtung. Wir haben, wenn Sie mitgezählt haben, jetzt erst 2 von 6 Willenserklärungen gesehen. Wo bleiben die anderen 4? In den sogenannten "Verfügungsgeschäften". Während Sie im kaufvertraglichen Verpflichtungsgeschäft sich nämlich lediglich dazu verpflichtet haben, Ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag, nämlich die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises und seitens des Bäckers, die Verpflichtung zur Übergabe des Brötchens, erklärt haben, geht es im Verfügungsgeschäft um den eigentlichen Austausch der Güter, hier des Brötchens und des Geldes.

Verfügungsgeschäft Brötchen

Es gibt also ein Verfügungsgeschäft über das Brötchen. In diesem Verfügungsgeschäft geht es darum, daß das Eigentum an dem Brötchen auf den Käufer, d.h. in unserem Beispiel, auf Sie übergehen soll. Hierfür sind erneut zwei Willenserklärungen notwendig, denn auch die Verfügungsgeschäfte sind zweiseitige Rechtsgeschäfte. Auf Verkäuferseite wird gefragt "Ich biete Ihnen, die tatsächliche Übergabe des Brötchens und die Übertragung des Eigentums an dem Brötchen an". Zugegeben: kein deutscher Bäckereiverkäufer hat so etwas jemals gesagt. Aber falsch wäre es aus rechtlicher Sicht nicht (höchstens ziemlich irritierend). Also: in der Realität werden diese Willenserklärungen regelmäßig durch konkludentes, schlüssiges Verhalten abgegeben. OK, und sie würden sagen "Ich bin einverstanden, ich nehme Ihr Angebot an". Würden Sie auch nicht sagen, geht also ebenfalls konkludent. Prima. Jetzt haben Sie diese beiden Erklärungen und damit wieder ein Rechtsgeschäft abgeschlossen. Zur Vollendung des Verfügungsgeschäftes fehlt es nur noch an der tatsächlichen Übergabe der Brötchen. Danach ist das Verfügungsgeschäft abgeschlossen. Diese Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen ist Teil des Sachenrechts und wird in §§ 929 ff. BGB behandelt.

Verfügungsgeschäft Geld

Das Verfügungsgeschäft über das Geld sollte Ihnen jetzt bereits leicht fallen. Sie bieten also dem Bäcker an "Ich biete Ihnen die Übergabe und Übertragung des Eigentums an meinen EUR 0,60 an." Der Bäcker sagt: "Ich freue mich, und nehme das Angebot gerne an". Wieder werden diese Erklärungen zumindest bei geistig gesunden Menschen bzw. Nichtjuristen nicht ausgesprochen. Tatsächlich funktioniert aber so der Abschluß des Verfügungsgeschäfts über die Übertragung des Eigentums am Geld. Zur Vervollständigung fehlt jetzt nur noch die Übergabe der Münzen. Damit ist auch das zweite Verfügungsgesgeschäft abgeschlossen.

Zusammenfassung

Jetzt haben wir es also geschafft und sechs Willenserklärungen beim Bäcker bei einem normalen Brötchenkauf gesehen. Wenn ein Normalfall schon so kompliziert sein kann, was erwartet uns dann, bei Abweichungen vom Normalfall? Einiges, ehrlich gesagt. Im nächsten Teil schauen wir uns die Willenserklärungen einmal unter dem Mikroskop an, um die einzelnen Elemente kennenzulernen. Denn bereits hier kann so einiges schief gehen.

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